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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 16/19 (BFH) | 
| §§: | EStG § 10 a Abs. 5 Satz 4, EStG § 91 Abs. 1 Satz 4, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 | 
| Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Elektronische Übermittlung, Fehler, Bindung, Änderung, Sonderausgabe, Grundlagenbescheid | 
| Rechtsfrage: | Ist das Finanzamt - ohne eigene Prüfungskompetenz - verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund einer Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG zu ändern, weil dies auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO darstellt? Handelt es sich bei einer solchen Mitteilung der ZfA an das Finanzamt um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 21.03.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 311/16 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 07 23 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 08.09.2020 | 
| Erledigungs-Az: | X R 16/19 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 05 27 | 
