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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 63/05 |
§§: | EStG § 15 |
Schlagwörter | Gewerblicher Grundstückshandel, Gewillkürtes Betriebsvermögen, Betriebsaufspaltung, Zurechnung |
Rechtsfrage: | Gewerblicher Grundstückshandel: Kann nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung das bisherige Betriebsvermögen (einschließlich des gewillkürten Betriebsvermögens) noch vorübergehend als betrieblicher Organismus zur Fortsetzung einer gleichartigen gewerblichen Betätigung beibehalten werden, mit der Folge, dass nach Beendigung der Betriebsaufspaltung die bisher zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Gebäude oder Gebäudeteile nicht als Zählobjekte für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels zu behandeln sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.07.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3389/04 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 09 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.12.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 63/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |