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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-194/03 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3 a Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 5 c, VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2
Schlagwörter EG, EU, Landwirtschaft, Milch, Referenzmenge, Milchgarantiemengenabgabe, Verpachtung, Pacht, Pachtfläche, Nichtvermarktungsbetrieb
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 3 a Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. b der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31.3.1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13.6.1991 zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge an einen ehemaligen Nichtvermarktungsbetrieb erlaubte, der wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten Umstellung auf die Produktion anderer landwirtschaftlichen Erzeugnisse die beantragte Referenzmenge im Zeitpunkt der Antragstellung nur mit Hilfe eigens zu diesem Zweck hinzugepachteter Produktionsmittel (Futterflächen, Kühe und sonstige Produktionsmittel) erzeugen konnte? - 2. Ist Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31.3.1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die endgültig zugeteilte spezifische Referenzmenge auch in solchen Fällen wieder der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen war, in denen der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb im unter Nr. 1 beschriebenen Sinne die vorläufige spezifische Referenzmenge nur mit Hilfe eigens zu diesem Zweck hinzugepachteter Produktionsmittel (Futterflächen, Kühe und sonstige Produktionsmittel) erhalten hatte und beliefern konnte und in denen er diese gepachteten Produktionsmittel vor dem 1.7.1994 aus der Pacht an den Verpächter zurückgegeben hatte? - 3. Für den Fall, dass die Frage zu 2. verneint wird: Ist Art. 3 a Abs. 4 Unterabs. 2 der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31.3.1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die endgültig zugeteilte spezifische Referenzmenge auch in solchen Fällen wieder der einzelstaatlichen Reserve zuzuführen war, in denen der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb die Nutzungsmöglichkeit an den zur Belieferung der spezifischen Referenzmenge erforderlichen Produktionsmitteln vor dem 1.7.1994 endgültig aufgegeben hatte? - 4. Für den Fall, dass die Frage zu 3. bejaht wird: Ist eine endgültige Aufgabe in dem unter Nr. 3 beschriebenen Sinn darin zu sehen, dass der ehemalige Nichtvermarktungsbetrieb die gepachteten, zur Belieferung der spezifischen Referenzmenge erforderlichen Produktionsmittel vor dem 1.7.1994 an den Verpächter zurückgegeben, die Milchproduktion eingestellt und diese erst vier Monate später - allerdings ebenfalls noch vom dem 1.7.1994 - mit anderen eigenen und gepachteten Produktionsmitteln wieder aufgenommen hatte?
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 29.04.2003
Vorinstanz/AZ: IV 227/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 30 98
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache