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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 88/05 |
§§: | EStG § 5 Abs. 1, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 42, HGB § 340 b, EStG § 50 c Abs. 8 |
Schlagwörter | Dividenden-Stripping, Pensionsgeschäft, Wirtschaftliches Eigentum, Zivilrechtliches Eigentum, Gestaltungsmissbrauch, Taggleiche Aktiengeschäfte |
Rechtsfrage: | 1. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung des taggleichen Kaufs und Verkaufs von Aktien (Dividenden-Stripping) im Kalenderjahr 1990. - 2. Ggf. Beurteilung der Geschäfte als Gestaltungsmissbrauch? - 3. Feststellung von Steuerabzugsbeträgen und anzurechnender Kapitalertragsteuer im Feststellungsbescheid eines Einzelunternehmers vor Einführung des § 180 Abs. 5 AO 1977? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 9829/98 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 70 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 127/04, I R 88/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |