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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 100/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 74 Abs. 1 Satz 3,4
Schlagwörter Kindergeld, Behinderter, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Sonderfall
Rechtsfrage: Führen bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind eigene Einkünfte und Bezüge von über 12.000 DM zur Versagung des Kindergeldes, weil diese Anrechnungsgrenze zur Auslegung des Begriffs "außerstande sich selbst zu unterhalten" sowie zur Ermittlung des existentiell notwendigen Unterhaltsbedarfs analog zu den nicht behinderten Kindern heranzuziehen ist? Ist als behinderungsbedingter Mehrbedarf der Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG vorab von den Einkünften und Bezügen abzuziehen? Zur Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen nach § 74 EStG. - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 26.02.1999
Vorinstanz/AZ: II 682/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2000
Erledigungs-Az: VI R 100/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 50 15