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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 42/04 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Strafverteidigungskosten, Berufliche Veranlassung, Geschäftsführer, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Anwalts- und Prozesskosten zweier Strafverfahren als Folge strafbarer Handlungen (Missbrauch von betriebsinternem Wissen zum Erwerb von Geschäftsanteilen unter dem Verkehrswert zum Nachteil fremder Vermögensinteressen bzw. Anstiftung u. Beihilfe zur Untreue) für den Arbeitgeber durch einen Gesellschafter-Geschäftsführers als Erwerbsaufwand abziehbar, weil die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung als Geschäftsführer der GmbH liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 03.09.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5407/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 00 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.10.2007 |
Erledigungs-Az: | VI R 42/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 02 15 |