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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-157/02 (EuGH)
§§: Richtlinie 93/89/EWG Art. 7 Buchst. b, Richtlinie 93/89/EWG Art. 7 Buchst. h, Richtlinie 1999/62/EG Art. 7 Abs. 4, Richtlinie 1999/62/EG Art. 7 Abs. 9
Schlagwörter Maut, EG, Lkw, Straßenbenutzungsgebühr, Kraftfahrzeug, Brennerautobahn, Österreich
Rechtsfrage: 1.1. Trifft auch die beklagte Partei im Sinn der Rechtsprechung des EuGH zum "funktionellen Staatsbegriff" die Verpflichtung, bei Abschließung von Verträgen mit Straßenbenutzern unmittelbar anwendbare ("self-executing") Bestimmungen der Richtlinie 93/89/EWG über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benützungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 99/62/EWG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge mit der Folge einzuhalten, dass die beklagte Partei keine höhere Maut als bei Beachtung dieser Bestimmungen verlangen darf? 1.2. Nur bei Bejahung der Frage 1.1: - 1.2.1. Sind Art. 7 Buchst. b und Buchst. h der Richtlinie 93/89/EWG sowie Art. 7 Abs. 4 und Abs. 9 Richtlinie 1999/62/EG i.S. der Rechtsprechung des EuGH insoweit unmittelbar anwendbar, als sie zur Ermittlung einer richtlinienkonformen Maut für die zur Güterbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen für die Gesamtstrecke der österreichischen Brennerautobahn auch bei unterbliebener oder unvollständiger Umsetzung dieser Richtlinien in das österreichische Recht herangezogen werden können? - 1.2.2. Nur bei Bejahung der Frage 1.2.1: - 1.2.2.1. Auf welche Weise und unter Heranziehung welcher Parameter ist die jeweils zulässige Maut für eine Einzelfahrt über die Gesamtstrecke zu berechnen? - 1.2.2.2. Können sich auch österreichische Frachter darauf berufen, dass sie durch den (überhöhten) Tarif für die Gesamtstrecke gegenüber jenen Straßenbenutzern diskriminiert werden, die bloß Teilstrecken der erwähnten Autobahn in Anspruch nehmen? 1.3. Nur bei Bejahung der Fragen 1.1. und 1.2: - 1.3.1. Ist das Urteil des EuGH vom 5.7.1995 C-21/94, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Wirkungen der dort für nichtig erklärten Richtlinie 93/89/EWG aufrecht erhalten werden, bis der Rat eine neue Richtlinie erlassen haben wird, dahin auszulegen, dass die Wirkungen solange aufrecht bleiben, bis die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der neuen Richtlinie umgesetzt haben werden bzw. bis die Umsetzungsfrist abgelaufen sein wird? - 1.3.2. Nur bei Verneinung der Frage 1.3.1: Treffen die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 17.6.1999 bis 1.7.2000 Verpflichtungen zur Bedachtnahme auf die neue Richtlinie, etwa im Sinn von zwingend zu beachtenden Vorwirkungen?
Vorinstanz: Oberster Gerichtshof Wien
Vorinstanz/Datum: 22.03.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 169 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.02.2004
Erledigungs-Az: Rs C-157/02