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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 56/99 |
§§: | EStG § 10 d Abs 3, EStG § 11 Abs 2, EStG § 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | Verlustabzug, Feststellung, Zinsen, Darlehen, Abfluss, Novation |
Rechtsfrage: | Sind Schuldzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sich durch ihre Verrechnung mit der Darlehensschuld die Darlehenssumme laufend erhöht? Gelten die Zinsaufwendungen als abgeflossen, wenn sie nicht tatsächlich bezahlt werden? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 5151/95 E, F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 1116 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.04.2000 |
Erledigungs-Az: | IV R 56/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 12 35 |