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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 89/00 |
§§: | UmwStG 1977 § 5, UmwStG 1977 § 6 Abs. 3, EStG § 17 Abs. 4 |
Schlagwörter | Verschmelzung, Umwandlung, Veräußerungsverlust, Übernahmeverlust, Kapitalgesellschaft |
Rechtsfrage: | Hat bei einer verschmelzenden Umwandlung einer GmbH, an der der Kläger wesentlich beteiligt war, auf ein Einzelunternehmen des Klägers die Besteuerung nach den speziellen Vorschriften der §§ 4, 5 UmwStG 1977 Vorrang vor der Besteuerung nach § 17 EStG, mit der Folge, dass ein Übernahmeverlust/Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 04.11.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 303/95 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 882 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 89/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 29 97 |