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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V B 129/00
§§: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 12 S. 2, UStG 1993 § 3 Abs. 9
Schlagwörter Angelsportverein, Bootsliegeplatz, Mitglied, Leistung, Gebühren
Rechtsfrage: Ist die Überlassung von Bootsliegeplätzen an Mitglieder eines Angelsportvereins gegen gesonderte Bootsstandsgebühren, die zusätzlich zum allgemeinen Mitgliedsbeitrag erhoben werden, eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Vereins i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1993 an seine Mitglieder?
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 28.03.2000
Vorinstanz/AZ: 5 K 5256/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 897
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 80 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.01.2001
Erledigungs-Az: V B 129/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 09 76