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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 28/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 17
Schlagwörter Zinsen, Kapitaleinkünfte, Werbungskosten
Rechtsfrage: Hat der wesentlich beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um einer der GmbH ein Gesellschafterdarlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, können dann die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abzogen werden? Anwendung der Rechtsgrundsätze zum Werbungskostenabzug bei Wegfall der Einkunftsquelle oder Bejahung eines mittelbaren Fortbestehens der Einkunftsquelle nach der Einbringung, verbunden mit einer Zweckänderung ("Umwidmung") der Darlehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.01.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 2468/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 23 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.03.2007
Erledigungs-Az: VIII R 28/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 25 22