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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 6/06
§§: EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, EStG § 3 Nr. 62
Schlagwörter Vorwegabzug, Kürzung, Geringfügige Beschäftigung, Zukunftssicherung
Rechtsfrage: Höhe des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen: Ist der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht in die Bemessungsgrundlage zur Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs einzubeziehen. Sind die vom Arbeitgeber geleisteten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung keine Beiträge i.S. des § 3 Nr. 62 EStG, da sie bei der Klägerin als Bezieherin einer Altersrente schon dem Grunde nach nicht für deren Zukunftssicherung erbracht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 29.11.2005
Vorinstanz/AZ: 13 K 51/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 40 00
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2006
Erledigungs-Az: X R 6/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 44 65