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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 47/05 |
§§: | UmwStG § 18 Abs. 4 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Verschmelzung, Anteilsübertragung, Stille Reserven |
Rechtsfrage: | Ist die Regelung in § 18 Abs. 4 UmwStG, wonach ein Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt, wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes übertragen wurde und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach der Vermögensübertragung erfolgt, im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur solche stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die im Betriebsvermögen der verschmolzenen Kapitalgesellschaft, nicht jedoch im Betriebsvermögen des aufnehmenden Personenunternehmens - vor und nach der Vermögensübertragung - entstanden sind? Ggf. Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG in Bezug auf die Einbeziehung der stillen Reserven des Personenunternehmens? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | I 110/2003 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 01 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 47/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 08 |