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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 22/14 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Satz 2, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Bauerrichtungskosten, Einheitliches Vertragswerk, Zeitlicher Zusammenhang, Gegenleistung, Abgestimmtes Verhalten |
Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage für Festsetzung der Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk? - War Gegenstand des Kaufvertrags der Rohbau oder das bezugsfertige Haus? Sind in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für Grund und Boden auch noch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen (einheitliches Vertragswerk, abgestimmtes Verhalten)? Liegt eine gesellschaftsrechtliche Verknüpfung zwischen der Baugesellschaft und dem Bauleiter vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 09.10.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3467/12 GE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.03.2015 |
Erledigungs-Az: | II R 22/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 16 75 |