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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 38/11 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, AO § 233 a, EStG § 17, EStG § 3 c, EStG § 9, EStG § 20, EStG § 21, FGO § 79 b |
Schlagwörter | Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Zinsfestsetzung, Rechtliches Gehör |
Rechtsfrage: | Stellen die im Streitjahr 2002 zugeflossenen Erstattungszinsen i.S. des § 233 a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) dar? (Auf das zu der gleichen Rechtsfrage beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 1/11 wird hingewiesen.) - Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dem Alter und dem Gesundheitszustand des Klägers u.a. bei Fristsetzung gemäß § 79 b FGO nicht ausreichend Rechnung getragen wurde? - Gestritten wird ferner um den Abzug von Verlusten aus Anteilsveräußerungen gemäß § 17 EStG, verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20, 21 EStG und als Sonderausgaben gemäß § 10 b EStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie festgesetzte Zinsen gemäß § 233 a AO. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 28.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1097/08 E, AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 28 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.03.2015 |
Erledigungs-Az: | VIII R 38/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 30.3.2015) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |