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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 88/00 |
§§: | DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5, DBA-Frankreich Art. 14, EStG § 38 b |
Schlagwörter | Grenzgänger, Unbeschränkte Steuerpflicht, Lohnsteuer, Steuerklasse, Öffentliche Kasse |
Rechtsfrage: | Bezieht der Ehemann einer Arbeitnehmerin, die beide als deutsche Staatsangehörige in Frankreich wohnen und im Inland Arbeitslohn beziehen, keinen Arbeitslohn i.S.des § 38b Satz 2 Nr.3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, wenn sein Arbeitslohn nach dem DBA-Frankreich von der deutschen Besteuerung freigestellt wird? Hat die Ehefrau, die Arbeitslohn von einer inländischen öffentlichen Kasse erhält, daher Anspruch auf Steuerklasse III für den Lohnsteuer-Abzug? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.07.2000 |
Vorinstanz/AZ: | VI 189/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.09.2001 |
Erledigungs-Az: | I R 88/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 62 10 |