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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 17/07 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1, SGB III § 309, SGB III § 38
Schlagwörter Kindergeld, Ausbildung, Geringfügige Beschäftigung, Praktikum, Zugang
Rechtsfrage: Kindergeld für die Tochter, die in der Zeit vom Februar 2003 bis August 2003 einer praktikumsähnlichen Tätigkeit als Friseurgehilfin/Shampooneuse (32 Wochenstunden; 510,-- EUR mtl.) nachging, um sich auf die zugesagte Berufsausbildung als Friseurin vorzubereiten, sich im September arbeitslos gemeldet hat, aber dann ihr Bewerberangebot - u.a. evt. wegen Krankheit - nicht mehr erneuerte. Strittig sind der Erhalt des Einladungsschreibens zum Beratungsgespräch und die Wertung von Aktenvermerken der Familienkasse durch das FG. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.09.2006
Vorinstanz/AZ: 13 K 1362/05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.01.2010
Erledigungs-Az: III R 17/07
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 21 11