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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 4/19 (BFH) |
| §§: | EStG § 37 b Abs. 1 Satz 2, EStG § 37 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Zuwendung, Betriebsveranstaltung, Bemessungsgrundlage, Pauschalierung, Markt |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage nach § 37 b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen (Übertragung der BFH-Rechtsprechung zur Höhe der Bemessungsgrundlage bei Betriebsveranstaltungen auf Veranstaltungen i.S. des § 37 b EStG - Auslegung des Merkmals "Marktgängigkeit")? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 27.11.2018 |
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 3383/17 L |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2019 S. 281 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 01 02 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.07.2020 |
| Erledigungs-Az: | VI R 4/19 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 20 43 |