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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 3/17 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 3 Nr. 3 c, GG Art. 3, EStG § 10 Abs. 4 b
Schlagwörter Leibrente, Steuerfreiheit, Beitragsrückerstattung, Rechtsanwalt, Ausscheiden, Frist, Gleichheitsgrundsatz, Vorsorgeaufwendungen
Rechtsfrage: Kann die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 3 Nr. 3 c EStG, die der Kläger als angestellter Rechtsanwalt entrichtet und nach seinem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte von diesem zurück erhalten hat, davon abhängig gemacht werden, dass der Antrag auf Beitragsrückerstattung - entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl 2013 S. S. 1087, Rz 205 - frühestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt worden ist? Verstößt diese Fristenregelung gegen Art. 3 GG? Mindern Beitragsrückerstattungen - im Falle ihrer Steuerfreiheit - den Sonderausgabenabzug bzw. führen sie zu einem Erstattungsüberhang (§ 10 Abs. 4 b Sätze 2 und 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 13.12.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 1266/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 283
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 01 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.10.2017
Erledigungs-Az: X R 3/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 25 96