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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-412/15 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. d |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Blutplasma, Lieferung, Arzneimittel, Arzneiware |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst? - 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? - 3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an? |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 24.03.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1166/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 21 87 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 05.10.2016 |
Erledigungs-Az: | Rs C-412/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 21 36 |