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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 24/16 (BFH)
§§: EStG § 50 c, UmwStG § 4 Abs. 5 Satz 2, UmwStG § 4 Abs. 6
Schlagwörter Umwandlung, Einbringung, Ergänzungsbilanz, Doppelstöckige Personengesellschaft
Rechtsfrage: 1. Führt § 50 c EStG i.d.F. vom 19.12.1998 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG i.d.F. vom 29.10.1997 bei im Rahmen einer Einbringung gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erworbenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Anschluss an einen Formwechsel in eine Personengesellschaft zu einer Erhöhung des Übernahmeergebnisses und steht die Regelung damit einer Aufstockung der Buchwerte nach § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. vom 29.10.1997 und deren gewinnwirksamen Abschreibung im Rahmen einer Ergänzungsbilanz entgegen? - 2. Sind bei doppelstöckigen Personengesellschaften auf die Untergesellschaft entfallende Mehr- oder Minderwerte in einer bei der Untergesellschaft zu führenden Ergänzungsbilanz des Gesellschafters der Obergesellschaft oder der Obergesellschaft zu erfassen? - 3. Ist eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem Erwerber einer inländischen Kapitalgesellschaft bei einem anschließenden Formwechsel der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Aufstockung in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem Buchwert der Wirtschaftsgüter versagt wird, da der Erwerb der Anteile von einem nichtansässigen Veräußerer erfolgte, mit den Grundfreiheiten des AEUV vereinbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 09.03.2016
Vorinstanz/AZ: 7 K 7213/12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.07.2018
Erledigungs-Az: I R 24/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 22 72