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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-581/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Geschenk, Warenmuster, Werbegeschenk, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Wie ist Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der RL 77/388/EWG unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auszulegen? - 2. Was sind insbesondere die wesentlichen Merkmale eines "Warenmusters" i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der RL 77/388/EWG? - 3. Darf ein Mitgliedstaat den Begriff "Warenmuster" nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der RL 77/388/EWG dahin auslegen, dass er beschränkt ist auf - a) ein gewerbliches Warenmuster in einer im allgemeinen Verkauf gewöhnlich nicht erhältlichen Form, das an einen tatsächlichen oder potentiellen Kunden des Unternehmens abgegeben wird (bis 1993), - b) nur ein oder nur das erste einer Reihe von Warenmustern, das von derselben Person an denselben Empfänger abgegeben wird, wenn diese Warenmuster identisch sind oder sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden (ab 1993)? - 4. Darf ein Mitgliedstaat den Begriff "Geschenke von geringem Wert" nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der RL 77/388/EWG einschränkend dahin auslegen, dass davon - a) Warengeschenke als Teil einer Reihe oder einer Folge von Geschenken, die derselben Person von Zeit zu Zeit gemacht werden (bis Oktober 2003), - b) Werbegeschenke, die derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten gemacht werden, wenn die Gesamtkosten 50 GBP übersteigen (ab Oktober 2003), ausgeschlossen sind? - 5. Bei Bejahung der Frage 3 Buchst. b oder (eines Teils) der Frage 4: Übergibt ein Steuerpflichtiger ähnliche oder identische Tonträger schenkweise an zwei oder mehrere verschiedene Personen wegen deren persönlichen Einflussmöglichkeiten auf das Ausmaß, in dem der betreffende Künstler Beachtung findet, darf der Mitgliedstaat diese Gegenstände allein deshalb so behandeln, als wären sie ein und derselben Person übergeben worden, weil diese Personen von derselben Person beschäftigt werden? - 6. Würde es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 einen Unterschied machen, wenn der Empfänger eine voll steuerpflichtige Person wäre oder von einer solchen Person beschäftigt würde, die in der Lage wäre (oder gewesen wäre), für die Lieferung der in dem Warenmuster bestehenden Gegenstände zu bezahlende Vorsteuer in Abzug zu bringen?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal (London)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 55 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.09.2010
Erledigungs-Az: Rs C-581/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 33 38