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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 9/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, AO § 162 Abs. 1, AO § 101, AO § 103 |
Schlagwörter | Baugewerbe, Schätzungsbefugnis, Schätzung, Auskunftsverweigerungsrecht, Verwertung, Angehörige, Belehrung |
Rechtsfrage: | Hat das FA dennoch eine Schätzungsbefugnis und Schätzungsgrundlage, wenn es - außer einer in Racheabsicht erfolgten Denunziation des mehrfach vorbestraften Bruders des Klägers - keinerlei Hinweise auf gewerbliche Einnahmen im Baugewerbe geben kann, die Kläger jedoch durch ihre unzureichenden Angaben den Grund für die Schätzung nicht ausreichend widerlegen können? Stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG das Protokoll über die vorprozessuale Zeugenaussage eines damals ordnungsgemäß belehrten zeugnisverweigerungsberechtigen Angehörigen, der sich erst während des Klageverfahrens auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, in seinem Urteil verwertet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 09.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2014/17, 2 K 2160/17, 2 K 2220/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 04 64, SIS 19 04 62, SIS 19 04 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 9/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 04 89 |