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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-446/04 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 56, Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1, Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 6
Schlagwörter Körperschaftsteuerbefreiung, Dividenden, EG, EU, Konzern, Ausschüttung, Körperschaftsteuer-Vorauszahlung, Anteilseigner
Rechtsfrage: 1. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen Art. 43 oder Art. 56 EG, wenn er Rechtsvorschriften aufrechterhält und anwendet, die Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat (nachstehend: inländische Gesellschaft) von anderen inländischen Gesellschaften bezogen werden, von der Körperschaftsteuer befreien, hingegen Dividenden, die von der inländischen Gesellschaft von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten (nachstehend: gebietsfremde Gesellschaften) bezogen werden, der Körperschaftsteuer unterwerfen (nach Doppelbesteuerungsentlastung für jede auf die Dividende erhobene Quellensteuer und unter bestimmten Voraussetzungen für die Basissteuer, die gebietsfremde Gesellschaften auf ihre Gewinne im Land ihres Sitzes)? - 2. Wenn ein Mitgliedstaat ein System hat, wonach unter bestimmten Umständen bei der Ausschüttung von Dividenden durch eine inländische Gesellschaft an ihre Anteilseigner eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung (nachstehend: KSV) vorsieht und den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Anteilseignern Steuergutschriften für diese Dividenden erteilt, verstößt es dann gegen die Art. 43 oder 56 EG oder gegen die Art. 4 Abs. 1 oder 6 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates, wenn dieser Mitgliedstaat Maßnahmen aufrechterhält und anwendet, wonach die inländische Gesellschaft bei der Ausschüttung von Dividenden an ihre Anteilseigner keine KSV zu entrichten braucht, soweit sie Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat (entweder unmittelbar oder mittelbar über andere Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat) bezogen hat, und die nicht zugleich festlegen, dass die inländische Gesellschaft bei der Ausschüttung von Dividenden an ihre Anteilseigner keine KSV zu entrichten braucht, soweit sie Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften bezogen hat? - 3. Verstößt es gegen die in Frage 2 genannten Vorschriften des EG Rechts, wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen aufrechterhält und anwendet, wonach die KSV-Schuld mit der Körperschaftsteuerschuld der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft und derjenigen anderer Gesellschaften des Konzerns in diesem Mitgliedstaat auf ihre Gewinne verrechnet wird, a) die jedoch keinerlei Verrechnung der KSV oder einer sonstigen gleichwertigen Entlastung (wie die Erstattung von KSV) für Gewinne vorsehen, die entweder in diesem oder in anderen Mitgliedstaaten von Gesellschaften des Konzerns bezogen wurden, die keinen Sitz in diesem Mitgliedstaat haben, und/oder b) die vorsehen, dass jede Doppelbesteuerungsentlastung, die eine Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann, die Körperschaftsteuerschuld mindert, mit der die KSV Schuld verrechnet werden kann? - 4. Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen festlegt, wonach unter bestimmten Umständen inländische Gesellschaften nach ihrer Wahl die KSV auf Ausschüttungen an ihre Anteilseigner erstattet erhalten, soweit sie Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften (insoweit einschließlich Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland) erhalten, verstößt es dann gegen die Art. 43 oder 56 EG oder gegen die Art. 4 Abs. 1 oder 6 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates, wenn die betreffenden Maßnahmen a) inländische Gesellschaften verpflichten, zunächst die KSV zu leisten und sie dann zurückzuverlangen, und b) nicht festlegen, dass die Anteilseigner der inländischen Gesellschaft eine Steuergutschrift erhalten, die sie bei einer Dividende einer inländischen Gesellschaft erhalten hätten, die selbst keine Dividenden von ausländischen Gesellschaften bezogen hat? - 5. Wenn ein Mitgliedstaat vor dem 31.12.1993 die in den Fragen 1 und 2 angeführten Maßnahmen und danach die weiteren Maßnahmen im Sinne der Frage 4 erlassen hat und wenn die letztgenannten Maßnahmen eine nach Art. 56 EG verbotene Beschränkung darstellen, ist diese Beschränkung dann als eine neue Beschränkung anzusehen, die nicht bereits am 31. Dezember 1993 bestand? - 6. Falls irgendeine der in den Fragen 1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen gegen die dort genannten Gemeinschaftsvorschriften verstoßen sollte, ist dann, wenn die inländische Gesellschaft oder andere Gesellschaften des gleichen Konzerns folgende Ansprüche aufgrund der jeweiligen Rechtsverstöße erheben: (i) Anspruch auf Erstattung von Körperschaftsteuer, die unter den in Frage 1 genannten Umständen zu Unrecht erhoben wurde; (ii) Anspruch auf Wiedereinsetzung (oder Ausgleich für den Verlust) von Ausgleichsmaßnahmen gegen Körperschaftsteuer, die unter den in Frage 1 genannten Umständen zu Unrecht erhoben wurde; (iii) Anspruch auf Rückzahlung (oder auf Ausgleich) von KSV, die nicht mit der Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft verrechnet oder anderweit zurückerlangt wurde und die ohne den Verstoß nicht gezahlt (oder die erstattet) worden wäre; (iv) Anspruch wegen Verlustes des Geldertrags zwischen dem Zeitpunkt der KSV und der Verrechnung, wenn die KSV mit Körperschaftsteuer verrechnet worden ist; (v) Anspruch auf Erstattung von Körperschaftsteuerzahlungen der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft, wenn eine dieser Gesellschaften körperschaftsteuerpflichtig wurde, weil sie andere Ausgleichsmaßnahmen ablehnte, um ihre KSV-Schuld mit ihrer Körperschaftsteuerschuld verrechnen zu können (wobei die festgelegten Grenzen für die Verrechnung von KSV zu einer Restkörperschaftsteuerschuld führten); (vi) Anspruch wegen Verlustes des Geldertrags, weil Körperschaftsteuer früher gezahlt wurde als sonst üblich oder wegen Ausgleichsmaßnahmen, die unter den unter (v) angeführten Umständen verloren gingen; (vii) Anspruch der inländischen Gesellschaft wegen Zahlung von überschüssiger KSV (oder als Ausgleich dafür), die diese Gesellschaft einer anderen Gesellschaft des Konzerns übertragen hatte und die nicht zur Erstattung gelangte, weil die andere Gesellschaft verkauft wurde, aus dem Konzern ausschied oder in Konkurs geriet; (viii) Anspruch wegen Verlustes des Geldertrags (zwischen dem Zeitpunkt der Leistung der KSV und dem Zeitpunkt der Zurückforderung), wenn KSV geleistet wurde, dann aber nach den in Frage 4 aufgeführten Bestimmungen zurückgefordert wurde; (ix) Anspruch auf Ausgleich, wenn die inländische Gesellschaft sich dafür entschied, die KSV unter den in Frage 4 angeführten Maßgaben zurückzufordern, und ihren Anteilseigner für die Unmöglichkeit, eine Steuergutschrift zu erhalten, durch Erhöhung der Dividende einen Ausgleich zu bieten; in Bezug auf jeden dieser vorstehend angeführten Ansprüche davon auszugehen, dass es sich um einen Anspruch auf Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge handelt, der als Folge des Verstoßes gegen die oben genannten Gemeinschaftsvorschriften entsteht und mit diesem verknüpft ist; oder um einen Anspruch auf Ausgleich oder Schadensersatz handelt, so dass die im Urteil in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) angeführten Voraussetzungen erfüllt sein müssen; oder um einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages handelt, der einer zu Unrecht versagten Vergünstigung entspricht? - 7. Ist für den Fall, dass in Bezug auf nur einen Teil der Frage 6 zu antworten ist, dass es sich um einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages handelt, der einer zu Unrecht versagten Vergünstigung entspricht, a) ein solcher Anspruch Ausfluss des Rechts, das aufgrund der oben genannten Gemeinschaftsvorschriften entstanden ist, oder mit diesen verknüpft; oder b) müssen die im Urteil in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) angeführten Voraussetzungen für einen Ausgleich erfüllt sein; oder c) müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein? - 8. Macht es bei der Beantwortung der Fragen 6 und 7 irgendeinen Unterschied, wenn nach inländischem Recht die in Frage 6 angeführten Ansprüche als Erstattungsansprüche geltend gemacht werden oder aber als Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden oder werden müssen? - 9. Welche sachdienlichen Hinweise hält der Gerichtshof im vorliegenden Fall gegebenenfalls in der Frage für angebracht, welche Umstände das vorlegende Gericht bei der Feststellung berücksichtigen sollte, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß im Sinne des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) vorliegt und insbesondere ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der maßgebenden Gemeinschaftsvorschriften der Verstoß entschuldbar war oder ob in einem besonders gelagerten Fall ein ausreichender Kausalzusammenhang vorliegt, der einen "unmittelbaren Kausalzusammenhang" im Sinne dieses Urteils darstellt?
Vorinstanz: High Court of Justice Chancery Division (England & Wales)
Vorinstanz/Datum: 13.10.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 6 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.12.2006
Erledigungs-Az: Rs C-446/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 03 03