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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 26/08 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Satz 1, EStG § 12 Nr. 3 |
Schlagwörter | Prozesskosten, Betriebsausgabe, Werbungskosten, Nichtabziehbare Aufwendungen |
Rechtsfrage: | Können Kosten eines die Einkommensteuer betreffenden FGsprozesses, sofern im Verfahren Fragen der Gewinnermittlung bzw. der Ermittlung der übrigen Einkünfte streitig sind, als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.06.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3441/06 E, AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 03 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.04.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 26/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 32 07 |