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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 18/19 (BFH) |
§§: | ZK Art. 68 Buchst. b, ZK Art. 70 Abs. 1, KN Unterpos. 4412 3210, KN Unterpos. 4412 9940 |
Schlagwörter | Einfuhrabgaben, Einreihung, Warenprobe, Holzplatte, Ermessen, EG, EU, Zoll |
Rechtsfrage: | Zolltarifliche Einreihung von Holzplatten als Sperrholz oder als "dem Sperrholz ähnliches Lagenholz": Entspricht es pflichtgemäßem Ermessen der Zollbehörde, aus der zur Beschau gezogenen Holzplatte nur ein Teilstück (hier 0,38 qm) - nicht aber die ganze Platte (hier 3,125 qm) - der Einreihungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Zollanmeldung keine Angaben über eine etwaige (hier herstellungsbedingt) unterschiedliche Beschaffenheit der Holzplatte enthält und der Zollanmelder bei der Abfertigung Art und Umfang der Probenentnahme schriftlich zugestimmt hat? Darf das FG bei Annahme eines Ermessensfehlers einen Mindestumfang der zu untersuchenden Probe vorschreiben? Ist zur Auslegung des Begriffs "meist" in Bezug auf den Faserverlauf nur die konkret untersuchte Warenprobe oder aber die gesamte Platte zu betrachten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 13.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 37/18 (2) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 03 57 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2021 |
Erledigungs-Az: | VII R 18/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 00 60 |