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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 29/98
§§: AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO 1977 § 174 Abs. 2, AO 1977 § 122, FGO § 76, FGO § 96
Schlagwörter Treu und Glauben, Zustimmung, Änderung, Antrag, Erklärung, Bekanntgabe, Personenmehrheit
Rechtsfrage: Wann ist eine Weigerung, einer Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zuzustimmen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich? - Stellt der unterbliebene Hinweis des Steuerpflichtigen im Einspruchsverfahren auf die falsche steuerliche Sachbehandlung nach Treu und Glauben einen Antrag oder eine Erklärung i.S.d. § 174 Abs. 2 Satz 2 AO dar? - Können Steuerbescheide einer Personenmehrheit als Bekanntgabeadressat zugehen? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 26.11.1996
Vorinstanz/AZ: II 108/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.12.1998
Erledigungs-Az: V R 29/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 06 71