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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-781/17 (EuG) |
§§: | DVO (EU) Nr. 1238/2013 Art. 3 Abs. 2, DVO (EU) Nr. 1239/2013 Art. 2 Abs. 2, DVO (EU) 2017/1524 Art. 2, DBes 2013/707/EU, VO (EU) 2016/1037 |
Schlagwörter | EG, EU, Antidumpingzoll, vorläufiger Zoll, Einfuhr, Fotovoltaikmodule, China, Nichtigkeit, Ausgleichszoll, Versendung |
Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, 1. - Art. 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und - Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2.12.2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für ungültig zu erklären; 2. - Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5.9.2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller, soweit er für die Klägerin gilt, für nichtig zu erklären und 3. der Kommission und jedem Streithelfer, der zur Unterstützung der Kommission im Verlauf des Verfahrens zugelassen wird, die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2018 Nr. C 42 S. 32 |
Erledigungs-Vermerk: | Streichung der Rechtssache |