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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 14/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Schlagwörter Sprachkurs, Ausländer, Vorweggenommene Werbungskosten, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Stellen Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen durch den ausländischen Ehegatten wegen der damit verbundenen sozialen Integration in der Gesellschaft stets Kosten der privaten Lebensführung dar oder sind Deutschkurse eines Ausländers ebenfalls als "Fremdsprachenkurse" anzusehen mit der Folge, dass bei entsprechender beruflicher Veranlassung, oder wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit (Berufsausbildung) sind, Aufwendungen hierfür als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 11.12.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 2124/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 490
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 33 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.03.2007
Erledigungs-Az: VI R 14/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 21 30