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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 44/04
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1
Schlagwörter Erbauseinandersetzung, Schuldübernahme
Rechtsfrage: Erbauseinandersetzung: Ist die vom Kläger an seine Schwester anlässlich einer vorgezogenen Erbauseinandersetzung geleistete Zahlung von rd. 293.000 DM, mit der die der Schwester entgehenden Mieteinnahmen abgegolten werden sollten, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (vorzeitiges Alleineigentum und damit vorzeitige alleinige Vereinnahmen der Mieten durch den Kläger) oder ist die Zahlung Teil der Erbauseinandersetzung und deshalb der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zuzuordnen (weil lediglich die im Testament für den 31.12.1996 vorgesehene Auseinandersetzung zeitlich - auf den 31.12.1990 - vorgezogen, die Erbquoten aber nicht verändert, sondern nur die durch die vorgezogene Auseinandersetzung bedingten Veränderungen ausgeglichen wurden)? Unterlassene rechtliche Würdigung einer Zeugenaussage durch das FG als Verstoß gegen § 96 Abs. 1 und 2 FGO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 17.09.2003
Vorinstanz/AZ: 7 K 323/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 06 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2006
Erledigungs-Az: IX R 44/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 11 18