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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 70/01
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5
Schlagwörter Arbeitszimmer, Wohnbereich, Keller
Rechtsfrage: Sind die Kosten für einen im Keller des eigengenutzten Einfamilienhauses separat nur für die Unterbringung von Fachliteratur und anderer Arbeitsmittel benutzten Zweitraum in dem begrenzt abziehbaren Betrag für das "eigentliche" Arbeitszimmer enthalten oder sind die anteiligen Kosten hierfür -wie Aufwendungen für Arbeitsmittel- unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar, weil in dem "Archivraum" keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 23.04.2001
Vorinstanz/AZ: 8 K 8466/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 77 36
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.09.2002
Erledigungs-Az: VI R 70/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 07 27