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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 10/00 |
§§: | FGO § 65, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 |
Schlagwörter | Klagebegehren, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Überraschungsurteil |
Rechtsfrage: | Rechtmäßigkeit eines wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ergangenen Prozessurteils. Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene FGliche Verfahren zu den Vorjahren (überhöhter Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen nach Steufa-Prüfung)? Verletzung rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 11.06.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 9028/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 57 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2000 |
Erledigungs-Az: | X R 10/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 66 |