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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 63/12 (BFH) |
§§: | EStG § 50 Abs. 1 Satz 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Sonderausgabe, Dauernde Last, Gesonderte Feststellung |
Rechtsfrage: | Umfang der Entscheidungskompetenz des Feststellungsfinanzamtes: Kann das für die gesonderte Feststellung von Einkünften zuständige Finanzamt in seinem Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung entscheiden, ob die von einem Gesellschafter getätigten Versorgungsleistungen (dauernde Last) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abzugsfähig sind, oder ist die Prüfung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen - insbesondere im Bereich der persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen wie z.B. der unbeschränkten Steuerpflicht - allein dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt vorbehalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2429/09 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 2025 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 26 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.06.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 63/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 63/12 wurde durch Beschluss vom 27.6.2013 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-559/13 ausgesetzt. - Das Verfahren I R 63/12 wird nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 24.2.2015 Rs C-559/13 durch Beschluss vom 6.5.2015 fortgeführt. - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 28 26 |