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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 30/06
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung
Rechtsfrage: Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG im Veranlagungszeitraum 2001 wegen getätigter Überentnahmen. Auslegung und Anwendung des § 52 Abs. 11 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 hinsichtlich zu berücksichtigender Unter- und Überentnahmen der Vorjahre; verfassungswidrige Rückwirkung und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 26.01.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 99/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 19 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.05.2012
Erledigungs-Az: X R 30/06
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren X R 30/06 ruht gemäß Beschluss vom 15.9.2009 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06. - Das Verfahren X R 30/06 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 19 46