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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 12/09 (BFH)
§§: UStG 1999 § 26 Abs. 5 Nr. 2, UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1, NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3 Buchst. a
Schlagwörter Steuerbefreiung, NATO-Truppenstatut, Abwicklungsschein, Barzahlung
Rechtsfrage: Steuerbefreiung von Friseurleistungen nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut: 1. Gilt ein Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle mittels des im vereinfachten Verfahren zu verwendenden Vordrucks (vgl. BMF-Schreiben vom 21.1.1998, BStBl I 1998 S. 144; vom 29.11.2001, BStBl I 2001 S. 1006; vom 22.12.2004, BStBl I 2004 S. 1200) nur für Einzelbeschaffungen oder auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Umsatzgeschäfte (mehrere Friseurbesuche)? - 2. Ist der unbare Zahlungsverkehr (vgl. BFH-Rechtsprechung V R 144/69, V B 136/88, V R 6/87) nicht mehr Voraussetzung für die Steuerbefreiung, weil die Vorschrift, dass "das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates entrichtet" werden muss, durch die Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 18.3.1994 (vgl. BGBl II 1994 S. 2594, 2598, 2630) gestrichen wurde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 04.12.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 1923/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 20 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2010
Erledigungs-Az: XI R 12/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 22 22