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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-21/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 131, Richtlinie 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Binnenmarkt, innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 131 und 138 Abs. 1 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Veräußerer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung aus dem Grund zu verweigern, dass der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Erwerber nicht im MIAS registriert ist und in diesem anderen Mitgliedstaat auch nicht von einem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen erfasst wird, obwohl er zum Zeitpunkt des Umsatzes über eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in diesem anderen Mitgliedstaat verfügte, die in den Rechnungen für die Umsätze verwendet wurde, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung kumulativ vorliegen, d.h. wenn das Recht, über den Gegenstand gleich einem Eigentümer zu verfügen, an den Erwerber übertragen wurde und der Lieferer beweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurde und dass er infolge dieser Versendung oder Beförderung das Gebiet des Mitgliedstaats der Lieferung physisch verlassen hat und an einen Erwerber ausgeliefert wurde, der ein Steuerpflichtiger oder eine juristische Person ist und als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangs der Gegenstände handelt? - 2. Steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Auslegung des Art. 138 Abs. 1 der RL 2006/112/EG dahin entgegen, dass die Befreiung zu verweigern ist, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Veräußerer wusste, dass der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Erwerber dort zwar eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hatte, jedoch nicht im MIAS registriert war und in diesem anderen Mitgliedstaat auch von keinem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen erfasst war, aber erwartete, dass ihm die Registrierung als innergemeinschaftlicher Wirtschaftsteilnehmer rückwirkend gewährt werden würde
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 118 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.02.2017
Erledigungs-Az: Rs C-21/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 02 24