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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 51/02 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Nr. 7, EStG § 33, EStG § 33 b |
Schlagwörter | Kinderfreibetrag, Übertragung, Behinderter, Fahrtkosten, Außergewöhnliche Belastung, Kraftfahrzeug |
Rechtsfrage: | Ist die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten, die nicht dem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anlässlich gemeinsamer Fahrten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung der Eltern an die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern geknüpft? Führen Sozialleistungen, soweit sie als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 39 BSHG die Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie das Taschen- und das Bekleidungsgeld umfassen, zu "eigenen Bezügen" des behinderten Kindes und damit zur Versagung des Kinderfreibetrags, weil das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (Streitjahr 1991)? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 11.11.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6342/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.04.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 56/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 56/02 - Revision unbegründet |