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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 51/02
§§: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 7, EStG § 33, EStG § 33 b
Schlagwörter Kinderfreibetrag, Übertragung, Behinderter, Fahrtkosten, Außergewöhnliche Belastung, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: Ist die Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten, die nicht dem behinderten Kind selbst, sondern dessen Eltern anlässlich gemeinsamer Fahrten entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung der Eltern an die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes auf die Eltern geknüpft? Führen Sozialleistungen, soweit sie als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 39 BSHG die Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie das Taschen- und das Bekleidungsgeld umfassen, zu "eigenen Bezügen" des behinderten Kindes und damit zur Versagung des Kinderfreibetrags, weil das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (Streitjahr 1991)? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 11.11.1998
Vorinstanz/AZ: 6 K 6342/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.04.2006
Erledigungs-Az: III R 56/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 56/02 - Revision unbegründet