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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 68/13 (BFH) |
§§: | EStG § 64 Abs. 1, EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2, AEUV Art. 45, AEUV Art. 48 |
Schlagwörter | Kindergeld, Differenzkindergeld, Spanien, Arbeitnehmerfreizügigkeit, EG, EU |
Rechtsfrage: | Besteht in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem deutschen und dem spanischen Kindergeld für die in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder ein Zahlungsanspruch, wenn der Kindsvater im Inland und die Kindsmutter in Spanien, ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten, beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig sind, weil der inländische Anspruch auf Zahlung des Differenzkindergeldes weder nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStG wegen Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Mutter in Spanien noch aufgrund Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 ausgeschlossen ist und einem Ausschluss des Differenzkindergeldes für im Inland Erwerbstätige (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45, 48 AEUV entgegen steht? - Das Verfahren VI R 67/13 war durch Beschluss vom 27.10.2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. Es wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen und wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.08.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 854/13 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1864 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 29 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 68/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 17 28 |