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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 38/14 (BFH)
§§: EStG § 10 a Abs. 1 a, EStG § 10 a Abs. 1, EStG § 79 Satz 1, EStG § 90 Abs. 4, EStG § 91, AO § 110
Schlagwörter Altersvorsorgezulage, Beamter, Elektronische Übermittlung, Frist, Wiedereinsetzung, Kenntnis
Rechtsfrage: Sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Zulagenanspruchs erfüllt, weil § 10 a Abs. 1 a EStG in der für 2004 maßgeblichen Fassung ausdrücklich keine Frist für die Abgabe der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung vorsieht? - Kann aus der späteren Einführung einer 2-Jahres-Frist nachträglich auf eine ursprüngliche zeitliche Beschränkung der Abgabe der Einwilligungserklärung geschlossen werden? (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter fristgerechter Erteilung einer Einwilligung zur Datenübermittlung?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 08.05.2014
Vorinstanz/AZ: 10 K 14088/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 02 60
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2015
Erledigungs-Az: X R 38/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 20 75