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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 67/07 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 67 Satz 2, EStG § 74 Abs. 1, AO § 355 Abs. 1, AO § 122 Satz 1, AO § 124 Abs. 1, FGO § 44 Abs. 1
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Bestandskraft, Ablehnung, Abzweigung, Antrag
Rechtsfrage: Entfaltet ein gegenüber dem kindergeldberechtigten Elternteil ergangener Ablehnungsbescheid (wegen Überschreitung des Grenzbetrages) materielle Bestandskraft auch für das nach § 67 Satz 2 EStG antragsberechtigte Kind? Erfasst die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides das antragstellende Kind dann, wenn es nur einen Antrag auf Auszahlung gemäß § 74 EStG, nicht aber, wenn es selbst einen Festsetzungsantrag gestellt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 09.07.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 30/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2009
Erledigungs-Az: III R 67/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 05 01