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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 46/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 164 Abs. 2
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Schätzung, Änderung
Rechtsfrage: Ist eine erklärungsgemäße Veranlagung durch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus durch einen Schätzungs- und im Einspruchsverfahren geänderten Steuerbescheid durchgeführt hat und erst nach drei Jahren mit der Aufhebung des Vorbehalts den Änderungsbescheid aufgehoben hat? Ist eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen, wenn die Summe der negativen Einkünfte die Grenze von 800 DM (410 Euro) überschreitet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 14.06.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 2478/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 33 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.02.2007
Erledigungs-Az: VI R 46/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache