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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 22/09 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Entlassungsgeld, Überbrückungsgeld |
Rechtsfrage: | Entlassungsgeld als Überbrückungsgeld? Inwieweit ist ein mit Beendigung des Grundwehrdienstes zum 31.12.2004 gezahltes und auch zugeflossenes Entlassungsgeld in den Grenzbetrag für 2005 einzubeziehen (vgl. VIII R 57/00 und VIII R 82/01)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 622/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 17 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 22/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 35 67 |