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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 22/01
§§: AO 1977 § 165, AO 1977 § 164
Schlagwörter Änderung, Vorläufigkeitsvermerk, Anfechtung, Folgebescheid
Rechtsfrage: Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden: 1. Rechtswidrige Änderung nach § 165 Abs. 2 AO 1977, weil im vorausgegangenen Steuerbescheid der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben und keine wirksame neue Anordnung eines "Vorläufigkeitsvermerks" erfolgte sondern dieser nur angekündigt wurde? - 2. Rechtswidrigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks und dessen Anfechtung in den Folgebescheiden, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung der Nebenbestimmung keine tatsächliche Ungewissheit (hier: Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels) mehr bestand? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 15.12.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 3669/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 80 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.09.2004
Erledigungs-Az: X R 22/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 12 17