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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI B 58/99 |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33 |
| Schlagwörter | Arbeitszimmer, Ehrenamtliche Tätigkeit, Prozeßkosten, Außergewöhnliche Belastung |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für ein zu ehrenamtlichen Zwecken genutztes Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen? Sind Anwalts- und Prozeßkosten für ein Zivilverfahren als außergewöhnliche Belastung abziehbar? |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 22.12.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 2259/97 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 79 67 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 02.06.2003 |
| Erledigungs-Az: | VI B 58/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Aussetzung des Verfahrens mit BFH-Beschluss vom 19.2.2001, VI B 58/99 (NV) - Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |