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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 17/99 (BVerfG)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 19 Abs. 2 S. 1, EStG § 22 Nr. 1 Buchst. a, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Versorgungsbezüge, Beamter, Rente, Ertragsanteil, Versorgungsfreibetrag, Gleichheit, Verfassung, Pension, Ruhestandsbeamter
Rechtsfrage: Ist § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung des JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) und des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl, I 1995, 1959) insoweit mit dem GG vereinbar, als auch 1996 Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Bezüge aus früheren Dienstleistungen abzüglich eines nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibenden Versorgungsfreibetrags besteuert werden, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden? Ist nicht jedenfalls der Versorgungsfreibetrag von höchstens 6.000 DM im Jahre 1996 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig zu niedrig?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.10.1999
Vorinstanz/AZ: 4 K 7821/97 E
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 06.03.2002
Erledigungs-Az: 2 BvL 17/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 04 93