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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 52/11 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Gewerbebetrieb, EG, EU, Verfassung |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch für selbständig tätige polnische Staatsangehörige bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Steht dem nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten - im Inland ein Gewerbe (Fliesenleger, Trockenbau) betreibenden - Kläger für seine beiden - bei seiner Ehefrau in Polen lebenden - Kinder für den Zeitraum Juni 2004 bis August 2006 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu, weil seine Ehefrau in dieser Zeit polnische Familienleistungen bezogen hat, oder ist ihm Kindergeld unter Abzug der polnischen Familienleistungen zu gewähren? Hätte das FG die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wegen ihrer Gemeinschaftsrechts- und Verfassungswidrigkeit nicht anwenden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 2319/09 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 05 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 52/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 13 26 |