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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 17/13 (BFH) |
§§: | ZK Art. 220, ZKDVO Art. 94 |
Schlagwörter | Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Präferenz, Vertrauensschutz, EG, EU, Zoll |
Rechtsfrage: | Nacherhebung des bei der Einfuhr aus Bangladesch aufgrund des gewährten Präferenzzollsatzes nicht erhobenen Zollbetrags. (Überprüfung der Echtheit der Ursprungszeugnisse Form A). - Durfte die Zollbehörde zur Vermeidung der Verjährung vorsorglich den Zoll nacherheben, um das Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich zur Überprüfung gestellter Ursprungszeugnisse abwarten zu können? - Wurden die Widerrufsschreiben von der unzuständigen Stelle im Drittland erstellt? - Trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Behörden des Drittlands an der Ausstellung der Ursprungszeugnisse beteiligt waren, insbes. wenn förmliche Nachprüfungsersuchen an das Drittland bezüglich maßgeblicher Ursprungszeugnisse unterblieben? - Ist das Vertrauen der Einführerin auf die Echtheit der Ursprungszeugnisse schützenswert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.03.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1290/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 38 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |