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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 17/01 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88, EStG § 3 Nr. 9, EStG § 24, EStG § 34 |
Schlagwörter | Neue Tatsache, Treu und Glauben, Ermittlungspflicht, Abfindung, Außerordentliche Einkünfte |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei einem Sondertatbestand (hier: Entschädigungsleistungen) die Angaben des Steuerpflichtigen, der steuerlich beraten ist und von sich aus keine weiteren Erläuterungen i.S. Entschädigung abgibt, aus den Erklärungsvordrucken übernimmt und keine weiteren Ermittlungen (§ 88 AO 1977) durchführt? - 2. Ist eine Entlassungsentschädigung gem. § 3 Nr. 9 EStG teilweise steuerfrei und im Übrigen ermäßigt zu besteuern, wenn der Anstellungsvertrag des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers (Anteil 95 %) aufgehoben wird, weil die GmbH-Anteile veräußert werden und der Erwerber den Geschäftsführer nicht übernehmen will? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 18.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 9214/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 76 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.07.2002 |
Erledigungs-Az: | XI R 17/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 07 95 |