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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 23/19 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 11
Schlagwörter Kirchensteuer, Sonderausgabe, Abgeltungsteuer, Gesetzeslücke, Tarif, Kapitalvermögen
Rechtsfrage: Streitig ist die Höhe der abzugsfähigen Kirchensteuer: Kommt die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG in sog. Wechselfällen (Umstellung der Besteuerung der Kapitalerträge von tariflicher Besteuerung auf die Abgeltungsteuer gemäß § 32 d Abs. 1 EStG) zur Anwendung? Ist bei nachträglicher Erstattung die im Streitjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer um diejenigen Kirchensteuerbeträge zu mindern, die rechnerisch auf die dem Abgeltungsteuertarif unterliegenden Kapitalerträge entfallen? Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Zahlung. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 05.06.2019
Vorinstanz/AZ: 2 K 1544/17 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2021
Erledigungs-Az: X R 23/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 14 67