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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-183/16 P (EuGH)
§§: DVO (EU) Nr. 689/2013
Schlagwörter Ausfuhrerstattung, EG, EU, Geflügelfleisch, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG vom 14.1.2016 in der Rechtssache T-397/13. Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts vom 14.1.2016 in der Rechtssache T-397/13, außer dem Teil, der die Zulässigkeit der Klage betrifft, aufzuheben; - zu beschließen, den Rechtsstreit nach Art. 61 der Satzung unmittelbar zu entscheiden und die DVO (EU) Nr. 689/2013 der Kommission vom 18.7.2013 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch auf null aufzuheben; - der Kommission die Kosten des ersten Rechtszugs und des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 14.01.2016
Vorinstanz/AZ: Rs T-397/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 211 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-183/16 P