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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 8/19 (BFH)
§§: EStG § 7 i, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 21, AO § 171 Abs. 10
Schlagwörter Grundlagenbescheid, Denkmalbehörde, Aufteilung, Verhältnis, Anteil, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: 1. Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bezüglich der Funktionsträgergebühr: Besteht für die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang eine Bindungswirkung hinsichtlich der durch die Bescheinigungsbehörde vorgenommenen prozentualen Aufteilung in bescheinigungsfähige und nicht bescheinigungsfähige Kosten, um die Funktionsträgergebühren entsprechend in begünstigte und nicht begünstigte Sanierungsaufwendungen aufzuteilen? - 2. Zur Frage, ob für den geänderten Feststellungsbescheid u.a. der Tatbestand der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO erfüllt ist. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 01.08.2018
Vorinstanz/AZ: 6 K 282/18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.07.2021
Erledigungs-Az: IX R 8/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 19 33